Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Münster hat in einem Beschluß (Az.: 5 B 2601/96; abgedruckt in NJW 1997, 1596) festgestellt:
Warnungen unbefugter Dritter vor verdeckten Geschwindigkeitskontrollen beeinträchtigen die ordnungsgemäße Durchführung präventiv-polizeilicher Aufgaben auf dem Gebiet der Verkehrsüberwachung und stellen eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit im Sinne des § 8 Abs 1 Po1G NW dar.
Der Antragsteller warnte seit Jahren durch Schilder mit der Aufschrift "Radar" oder mit einem Hinweis auf die jeweilige Geschwindigkeitsbegrenzung vor mobilen Radarkontrollen. Die zuständige Polizeibehörde untersagte ihm durch Ordnungsverfügung weitere Wamhinweise.
Der Auffassung des Antragstellers, er fördere mit seiner Warnung nur die Einhaltung der vorgeschriebenen Geschwindigkeit, konnte sich das Gericht nicht anschließen. Es gehe bei verdeckten Geschwindigkeitskontrollen nicht darum, daß während der Messung langsamer gefahren werde, sondern darum, daß diejenigen Kraftfahrer festgestellt würden, die sich nicht an Tempobegrenzungen hielten. Durch die abschreckende Wirkung der Strafe würden sie und andere Kraftfahrer zu korrekter Fahrweise angehalten.
Die jederzeitige Möglichkeit von verdeckten Geschwindigkeitskontrollen und etwaigen Sanktionen soll Kraftfahrer anhalten, sich nicht nur an ihnen bekannten Kontrollpunkten, sondern überall und jederzeit an die vorgeschriebenen Geschwindigkeitsbegrenzungen zu halten. Diese Wirkung verdeckter Geschwindigkeitsmessungen wird beeinträchtigt, wenn auf sie hingewiesen und vor ihnen gewarnt wird.
Dem steht nicht entgegen, daß die zuständigen Behörden teilweise durch Schilder oder über Rundfunk auf Radarkontrollen hinweisen, um gezielt bestimmte Unfallschwerpunkte zu bekämpfen oder allgemein die Existenz mobiler Radarkontrollen in Erinnerung zu rufen. Derartige Hinweise ersetzen nicht, sondern ergänzen verdeckte Geschwindigkeitsmessungen.
Der Antragsteller ist nicht befugt, die mit einer verdeckten Geschwindigkeitskontrolle beabsichtigte Wirkung dadurch zu unterlaufen, daß er vor ihr warnt. Insoweit ist auch unerheblich, in welcher Weise er auf die Geschwindigkeitsmessungen aufmerksam macht. Nicht nur Schilder mit der Aufschrift "Radar", sondern auch besondere Hinweise auf die jeweilige Geschwindigkeitsbeschränkung im Bereich von Radarmessungen werden von den Autofahrern regelmäßig als Warnung vor einer Radarkontrolle verstanden.
Oberverwaltungsgericht (OVG) Münster (Az.: 5 B 2601/96; abgedruckt in NJW 1997, 1596 )
Anders entschied das Oberlandesgericht Stuttgart (Az.: 4 Ss 33/97; abgedruckt in DAR 1997, 251) :
Ein Fussgänger warnte andere Verkehrsteilnehmer durch Handzeichen für die Dauer von mind. 30 Minuten vor einer mobilen Radarüberwachung.
Ebenfalls querte er mehrfach die Strasse, um die Autos zum langsameren fahren zu bewegen.
Der Aufforderung der Messbeamten im Fahrzeug zur Unterlassung kam er nicht nach, so dass diese die Polizei riefen.Nach dreimaliger Verwarnung und Androhung von Gewahrsamsnahme durch die Polizisten verliess der Fussgänger die Messstelle und legte Rechtsbeschwerde ein.
Das Warnen anderer Verkehrsteilnehmer vor einer Radarfalle sei für sich allein nicht ordnungswidrig. Es kann allenfalls dann ein Verstoß gegen § 1 StVO sein, wenn ein anderer Verkehrsteilnehmer dadurch behindert, gefährdet oder belästigt wird. Das muß dem Warner aber dann im Einzelnen nachgewiesen werden.
Ein Verstoß gegen die Vorschriften der StVO kann jedoch dann vorliegen, wenn der eigentliche Meßvorgang durch einen Verkehrsteilnehmer gestört wird. Das war im Vorliegen Fall nach den Feststellungen des Gerichts aber nicht so.
OLG Stuttgart (Az.: 4 Ss 33/97; abgedruckt in DAR 1997, 251)
Warnung anderer Verkehsteilnehmer mittels Lichthupe vor einer Radarfalle
Eine verbreitete Methode ist, den Gegenverkehr mittels Lichthupe vor auf der Gegenseite erkannten Radarfallen zu warnen. Das ist in Deutschland eine Ordnungswidrigkeit.
§16 STVO (StrassenVerkehrsOrdnung)
Schall- und Leuchtzeichen darf nur geben
1. wer außerhalb geschlossener Ortschaften überholt (§ 5 Abs. 5) oder
2. wer sich oder andere gefährdet sieht.