Quelle: http://www.motorrad-recht.de" onclick="window.open(this.href);return false; | Autor: Rechtsanwalt Frederick PitzMit Bußgeldbescheid vom Juni 2010 wurde gegen meinen Mandanten wegen Führens eines nicht vorschriftsgemäßen Krads, es war kein DB-Eater im (mit einer EG/BE versehenen) Auspuff montiert, ein Bußgeld von EUR 50,00 zzgl. Verwaltungsgebühr verhängt. Weiter sollten 3 Punkte auf seinem Konto in Flensburg „gutgeschrieben“ werden.
Begründet wurde die Verhängung des Bußgelds – wie aus einer Vielzahl von Fällen bekannt – mit dem Vorliegen eines sogenannten atypischen Falls.
Gegen den Bußgeldbescheid wurde Einspruch eingelegt und dem Gericht die von mir vertretene Rechtsansicht (ausführlich nachzulesen unter www.motorrad-recht.de) dargelegt.
Mit Beschluss vom 06.09.2010 hat das Amtsgericht Aschaffenburg - wie im Einspruch beantragt – das Bußgeld auf EUR 25,00 reduziert.
Ein meiner Meinung nach richtiges Zeichen, dass das bekannte Problem der Ahndung nach Änderung der StVZO nicht durch die Exekutive über den Umweg des atypischen Ausnahmefalls sondern durch die Legislative zu lösen ist.
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