Blutprobe der Polizei bei Alkoholsündern nur in Eilfällen
Verfasst: Di 30. Nov 2010, 02:37
Bei Verdacht auf Trunkenheit im Straßenverkehr darf nach einem Urteil des Brandenburgischen Oberlandesgerichts von der Polizei nur in Eilfällen eine Blutprobe veranlasst werden.
Brandenburg/Havel - Bei Verdacht auf Trunkenheit im Straßenverkehr darf nach einem Urteil des Brandenburgischen Oberlandesgerichts von der Polizei nur in Eilfällen eine Blutprobe veranlasst werden.
«Die Anordnung der Entnahme einer Blutprobe stehe grundsätzlich allein dem Richter zu», heißt es in einer Mitteilung des Gerichts zu einem Urteil des 2. Strafsenats. Bevor die Polizei eine Blutprobe veranlasse, müsse sie regelmäßig versuchen, eine Anordnung des zuständigen Richters zu bekommen. Nur bei einer Gefährdung des Untersuchungserfolgs dürften die Strafverfolgungsbehörden von selbst aktiv werden (Beschluss vom 16.12.2008 - 2Ss69/08).
In dem vorliegenden Fall wurde ein Mopedfahrer bei der Ausfahrt von einem Parkplatz von Polizeibeamten angehalten. Da sie bei ihm Alkoholgeruch feststellten, fuhren die Beamten den Mann zur Entnahme einer Blutprobe in eine Klinik. Dabei wurden 2,13 Promille gemessen. Das Amtsgericht Eberswalde sprach den Angeklagten vom Vorwurf der vorsätzlichen Trunkenheit frei. Aus seiner Sicht hätte kein Blut entnommen und das Ergebnis verwenden werden dürfen, weil dafür keine richterliche oder staatsanwaltschaftliche Anordnung vorgelegen habe.
Das Oberlandesgericht gab der Revision der Staatsanwaltschaft gegen den Freispruch statt und verwies die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an eine andere Abteilung des Amtsgerichts.
Quelle: kölner stadt-anzeiger
Brandenburg/Havel - Bei Verdacht auf Trunkenheit im Straßenverkehr darf nach einem Urteil des Brandenburgischen Oberlandesgerichts von der Polizei nur in Eilfällen eine Blutprobe veranlasst werden.
«Die Anordnung der Entnahme einer Blutprobe stehe grundsätzlich allein dem Richter zu», heißt es in einer Mitteilung des Gerichts zu einem Urteil des 2. Strafsenats. Bevor die Polizei eine Blutprobe veranlasse, müsse sie regelmäßig versuchen, eine Anordnung des zuständigen Richters zu bekommen. Nur bei einer Gefährdung des Untersuchungserfolgs dürften die Strafverfolgungsbehörden von selbst aktiv werden (Beschluss vom 16.12.2008 - 2Ss69/08).
In dem vorliegenden Fall wurde ein Mopedfahrer bei der Ausfahrt von einem Parkplatz von Polizeibeamten angehalten. Da sie bei ihm Alkoholgeruch feststellten, fuhren die Beamten den Mann zur Entnahme einer Blutprobe in eine Klinik. Dabei wurden 2,13 Promille gemessen. Das Amtsgericht Eberswalde sprach den Angeklagten vom Vorwurf der vorsätzlichen Trunkenheit frei. Aus seiner Sicht hätte kein Blut entnommen und das Ergebnis verwenden werden dürfen, weil dafür keine richterliche oder staatsanwaltschaftliche Anordnung vorgelegen habe.
Das Oberlandesgericht gab der Revision der Staatsanwaltschaft gegen den Freispruch statt und verwies die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an eine andere Abteilung des Amtsgerichts.
Quelle: kölner stadt-anzeiger